Satzung des Viperclub Deutschland e.V.

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1: Name und Sitz

Unter dem Namen VIPER CLUB DEUTSCHLAND e.V. (kurz VCD) besteht ein Verein gemäß der nachfolgenden Satzung.

Sitz und Gerichtsstand des VCD:

Viperclub Deutschland e.V.
Steinstrasse 21
D-90419 Nürnberg

Postadresse des VCD:

Viperclub Deutschland e.V.
c/o Holger Trepesch
Postfach 910260
D-90260 Nürnberg


§ 2: Zweck

Der VCD ist eine Vereinigung von VIPER Fahrern und ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele!
Der Verein bezweckt insbesondere:

* den technischen und den ideologischen Gedankenaustausch zwischen VIPER Fahrern;
* das Wahrnehmen der VIPER Tradition, die Sicherheit der Führung eines Sportwagens und die Verteidigung der Interessen deren Besitzer;
* die Organisation von Ausflügen, Versammlungen und die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Anlässen im Zusammenhang mit dem Automobilsport;
* die Pflege des guten Einvernehmens sowie der Geselligkeit und der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

II. Mitgliedschaft

§ 3: Zusammensetzung

Der VCD setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen. Die einzelnen Mitglieder besitzen die nachfolgenden Rechte und Pflichten.

Jede natürliche Person, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, im Besitze des Führerscheins und Eigentümer einer VIPER ist, kann auf Gesuch hin Mitglied werden.

Mitglieder haben das Recht, an der Hauptversammlung sowie an sämtlichen vom VCD organisierten Anlässen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

Mitglieder sind verpflichtet, an der Hauptversammlung teilzunehmen und die durch die Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeiträge innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen oder per Einzugsermächtigung zu begleichen.

Mitglieder, welche nicht mehr Eigentümer einer VIPER sind, werden automatisch zu Nichtmitgliedern am Ende des Jahres. Sie sind verpflichtet, diese Veränderung dem Vorstand binnen 30 Tagen zu melden.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen, welche auf der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden müssen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht und können vom Mitgliedsbeitrag befreit werden

III. Aufnahme, Austritte und Ausschluss

§ 4: Aufnahme

Aufnahmegesuche sind mit einem VCD Formular schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung.

Mit der Anmeldung erkennt das aufzunehmende Mitglied in jeder Beziehung die Satzung des VCD an.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages und gilt für das Kalenderjahr. Erfolgt die Zahlung nach dem 1. Oktober, so gilt die Mitgliedschaft erst für das folgende Jahr.

§ 5: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen ist.


§ 6: Ausschluss

Mitglieder, welche den Interessen sowie dem Ansehen des VCD in grober Weise schaden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Dem Ausgeschlossenen steht eine Beschwerde an die nächste Hauptversammlung zu. Diese ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu Händen der Hauptversammlung zu richten.

Mitglieder, welche trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb 30 Tagen nach Ablauf der satzungsmäßig gewährten Zahlungsfrist bezahlt haben, können ausgeschlossen werden.

§ 7: Anspruch auf das Vereinsvermögen

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf zuviel bezahlte Mitgliederbeiträge oder das VCD Vermögen.

IV. Mittel und Haftung

§ 8: Mittel

Der VCD verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die ordentlichen Mitgliederbeiträge, die jährlich von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes neu festgesetzt werden können.

Der VCD kann zudem Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen und aus Materialverkäufen, Beiträgen, Schenkungen, Spenden oder sonstige Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Jahres.

§ 9: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des VCD haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des VCD ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln gilt dies nicht bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

V. Organisation

§ 10: Organe

Die Organe des VCD sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

A. Die Hauptversammlung

§ 11: Befugnisse

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. Festsetzung und Änderung der Satzung.
2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
3. Abnahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie Entlastung des Vorstands;
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde von ausgeschlossenen Mitgliedern
6. Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Hauptversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.


§ 12: Einberufung

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres an einem von ihm zu bezeichnendem Ort statt.

Außerordentliche Hauptversammlungen können durch Beschluss des Vorstands oder durch Mitglieder, die zusammen mindestens den zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, schriftlich und unter Angabe des Grundes einberufen werden.

Solche Versammlungen haben innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.

§ 13: Form

Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Datum der Hauptversammlung und hat die Verhandlungsgegenstände, die Anträge des Vorstands und die Anträge der Mitglieder bekannt zu geben.

Jedes Mitglied hat das Recht, zu Händen der nächsten Versammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Liste der Tagesordnungspunkte aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens 30 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung gestellt wurden.

Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, außer über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.

Soll an einer Hauptversammlung eine Satzungsänderung beschlossen werden, so ist der Wortlaut der vom Vorstand beantragten Änderungen während der Einberufungsfrist ebenfalls am Sitz des Vereins auszulegen.

§ 14: Konstituierung, Protokoll

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderer von der Hauptversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 15: Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident, bei Wahlen das Los.

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

B. Der Vorstand

§ 16: Allgemeines

Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Kassenwart und Schriftführer zusammen, welche alle Mitglieder sein müssen.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Jährliche Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung.

Werden während einer Amtsdauer Ersatz- oder Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.

§ 17: Verhandlungen und Beschlüsse

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist bei einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Beschlüsse zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg, auch per Fax gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 18: Befugnisse

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung des VCD und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Ausführung und die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse;
3. die Vertretung des VCD nach außen durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten;
4. die Festlegung der Organisation , die Erstellung des Jahresprogramms und die Planung und Durchführung der VCD Tätigkeiten;
5. die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung des VCD notwendig ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;
6. die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung der Hauptversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

VI. Schlussbestimmungen

§ 19: Auflösung und Liquidation

Die Hauptversammlung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder jederzeit die Auflösung des VCD beschließen.

Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Hauptversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.

Ein sich aus der Liquidation ergebender Erlös ist nach Maßgabe des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses zu verwenden.

§ 20: Bekanntmachungen

Der Vorstand ist befugt, Einladungen und Bekanntmachungen in eigenen Newslettern, in Automobilfachzeitschriften oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen.

Die Einladungen zur Hauptversammlung werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 13. Mai 2000 einstimmig genehmigt worden.

Leipzig, den 13. Mai 2000

 

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